der Einsatz von Gewalt auf Seiten des Beschuldigten. Bestritten ist sodann auch die Absicht des Beschuldigten. Schliesslich ist wie bereits erwähnt der Satz «ich nehme mir, was ich will» unbestrittenermassen mehrfach in Richtung der Straf- und Zivilklägerin gefallen, wohingegen dessen Bedeutung bestritten ist.