Der Beschuldigte behauptet indessen, dieser sei gegenseitig gewesen, von ihr aus gekommen und habe ihrem Wunsch entsprochen. Ferner macht er geltend, nie böse Absichten gehabt zu haben. Sämtliche weiteren in der Anklageschrift genannten Berührungen werden durch den Beschuldigten bestritten. Bestritten sind somit mit vorgenannter Ausnahme (Berührung am Gesäss in der Nacht) sämtliche (sexualbezogenen) Berührungen und die (verbalen und physischen) Abwehrreaktionen seitens der Straf- und Zivilklägerin resp. der Einsatz von Gewalt auf Seiten des Beschuldigten.