Wie hiervor bereits erwähnt, ist der Vorfall unter der Dusche nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. E. 9 hiervor). 12.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Für das unbestrittene Rahmengeschehen kann auf das hiervor unter E. 10 Ausgeführte verwiesen werden. Betreffend das Kerngeschehen ist unbestritten, dass es im Rahmen der Übernachtung im Bett der Straf- und Zivilklägerin zu körperlichem Kontakt, mitunter zu Berührungen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin, gekommen ist. Der Beschuldigte behauptet indessen, dieser sei gegenseitig gewesen, von ihr aus gekommen und habe ihrem Wunsch entsprochen.