Der in Ziff. I.3. angeklagten Tätlichkeit liegt zudem der folgende, bereits in Ziff. I.1. enthaltene Sachverhalt zugrunde (pag. 312): begangen in der Zeit vom 05.03.2021, ca. 15.00 Uhr bis 06.03.2021, ca. 14.00 Uhr in E.________(Ort), I.________(Strasse) (Domizil C.________), z.N. C.________ Der Beschuldigte warf C.________ mehrfach aufs Bett, fixierte sie mit den Armen und zog ihr an den Haaren, was C.________ Schmerzen verursacht. Er nahm die Verursachung von Schmerzen bei C.________ durch seine Handlungen zumindest in Kauf.