_ schrieb, «A.________» (damit muss der Beschuldigte gemeint sein) wolle mit der Straf- und Zivilklägerin reden und dass es ihm «extrem nicht recht» sei wegen ihr. Der Beschuldigte wolle das möglichst schnell geklärt haben wegen ihr, verstehe aber, wenn sie im Moment nicht mit ihm reden wolle. Er wolle ihr keine Angst machen oder etwas machen, was sie nicht wolle. Der Spruch sei nicht ernst gemeint gewesen. […] Es beschäftige ihn «wine more». Gleichentags um 19:30 Uhr schrieb R.________ sodann, der Beschuldigte sehe nicht, dass er eine Grenze überschritten habe, seiner Meinung nach liege dies an dessen zu hohen Selbst-