Gerade die Aussagen von M.________ zu den ihr von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfällen sowie zu den Verhaltensänderungen der Straf- und Zivilklägerin sind eindrücklich und stimmen mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein (pag. 383 f.). Diese lassen sich einwandfrei ins Gesamtbild einfügen. Gleichermassen der aktenkundige WhatsApp-Chat zwischen R.________ und der Straf- und Zivilklägerin vom 18. März 2021 00:48 Uhr (CD auf pag. 11), in welchem R.________ schrieb, «A.____