19 Z. 156 f.]). Es fällt denn auch auf, dass beide Zeugen nach wie vor dem Beschuldigten verbunden sind und der Straf- und Zivilklägerin negative Charakterzüge zuschreiben, die im Freundeskreis zu Problemen geführt hätten. Dies, obgleich sie sachbezogene Aussagen nur vom Hörensagen machen konnten, welche die Vorwürfe nicht zu entkräften vermochten. Vielmehr geht aus den Zeugenaussagen hervor, dass die Strafund Zivilklägerin sämtlichen Zeugen von den Vorfällen erzählt hat (L.________: pag. 20 Z. 207 f.; R.________: pag. 27 Z. 123 ff., T.________: pag. 31 Z. 47 f.; U.________: pag. 35 Z. 75 f. und pag. 38 Z. Z. 99 f.;