zur angeblich falschen Wahrnehmung der Straf- und Zivilklägerin passen in dasselbe Schema wie diejenigen des Beschuldigten und zielen ebenso an der Sache vorbei (R.________ gab etwa an, er kenne fast niemanden, der naiver sei, weshalb sie wohl ein Problem mit ihrer Wahrnehmung habe [pag. 24 Z. 36 und pag. 26 Z. 111 ff.] und L.________ behauptete anhand des vom Beschuldigten geschilderten Beispiels, die Straf- und Zivilklägerin mache aus einer Fliege einen Elefanten [pag. 19 Z. 156 f.]).