395 Z. 30 und 34 f., wonach er das gesagt habe, um mehr Selbstbewusstsein auszustrahlen; auch bezeichnete er den Spruch mehrfach als «blödes Machogehabe», zuletzt oberinstanzlich, pag. 666 Z. 11). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten für die Kammer grundsätzlich nicht glaubhaft und es ist für die zu prüfenden Sachverhalte nicht darauf abzustellen. 11.3 Weitere Beweismittel Die Aussagen der Zeugen R.________ und L.________ zur angeblich falschen Wahrnehmung der Straf- und Zivilklägerin passen in dasselbe Schema wie diejenigen des Beschuldigten und zielen ebenso an der Sache vorbei (R.____