Seine diversen Erklärungsversuche sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. So bezeichnete er den Satz als einen Spruch, den er eine Zeit lang benutzt, aber nicht explizit auf die Straf- und Zivilklägerin bezogen bzw. den sie anscheinend falsch aufgefasst habe (pag. 93 Z. 152 ff.). Geradezu unsinnig ist sein Erklärungsversuch, wonach dieser Satz einem beruflichen Kontext entspringe (pag. 93 Z. 158 ff.: Er habe sich im Leben sehr viel erarbeiten müssen. Vielleicht habe er den Satz auch