668 ff.). Es ist evident, dass er selbst mit letzterer Aussage implizit seine im Verfahren gemachten Aussagen in Abrede stellte. Der Beschuldigte konnte im Ergebnis kein vernünftiges Argument vorbringen, das sein Entschuldigungsschreiben nicht als Eingeständnis erscheinen lässt. Es bleibt festzuhalten, dass auch der vom Beschuldigten stets bestrittene Ursprung des Satzes «ich nehme mir, was ich will» offensichtlich sexueller Natur war. Seine diversen Erklärungsversuche sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.