Auch sein Erklärungsversuch, wonach es seine Ex-Freundin sehr gerne gehabt habe, wenn er dominant gewesen sei, und er deshalb die Grenze bei der Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen habe, bezieht sich offenkundig auf physische sexualbezogene Handlungen seinerseits. Schliesslich konnte der Beschuldigte auf Vorhalt weiterer offenkundiger Widersprüche zwischen den Formulierungen im Brief und in seinen Aussagen – etwa bezüglich «an die Wäsche gehen», «die Grenze bei dir nicht gesehen» oder «ich werde nun sagen, wie es war, ohne etwas schönzureden, und die Strafe akzeptieren» – keine (nachvollziehbare) Erklärung abgeben (pag. 668 ff.).