Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich das Schreiben des Beschuldigten nicht bloss auf das «Gschwätz», sondern auch auf physische Handlungen bezieht. So entschuldigt sich der Beschuldigte bereits zu Beginn des Schreibens kumulativ für das «oberblöde Gschwätz» und «weiter» für seine Handlungen und Blicke. Die Handlungen spezifiziert er denn auch mit «an die Wäsche [gehen]», was offensichtlich Handlungen sexueller Art meint.