Die zitierten Passagen sprechen für sich. Die Erklärungen, die der Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt einiger Textstellen abgegeben hat, überzeugen nicht. So will er im Schreiben vor allem Bezug genommen haben auf sein «Gschwätz»; sollte sie das wirklich so getroffen haben, wie sie es jetzt sage, sei er eindeutig zu weit gegangen. Auch das «Rumgeblödel», wenn sie das wirklich so aufgefasst habe, wie sie es jetzt darstelle, dann sei das nie seine Absicht gewesen (pag. 664 Z. 42 ff.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich das Schreiben des Beschuldigten nicht bloss auf das «Gschwätz», sondern auch auf physische Handlungen bezieht.