Gleiches gilt für seine Aussage, dass er niemandem absichtlich Schaden zufügen würde, aber dies aufgrund seiner direkten Art unabsichtlich geschehen könne. Auch dies deutet darauf hin, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass die Vorfälle stattgefunden haben, aber dass er nie beabsichtigt hatte, damit bei der Privatklägerin derart gravierende (psychische) Folgen zu verursachen. Insgesamt schränken diese Einzelaussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen erheblich ein, da sie sich nicht stimmig in die restlichen Darstellungen des Beschuldigten einreihen.