Schliesslich deuten die Gegenfragen des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Vorwürfe hätte erfinden sollen, darauf hin, dass es dem Beschuldigten bewusst ist, dass die beschriebenen Vorfälle stattgefunden haben, aber dass er diese in gravierender Weise relativierte, da die Privatklägerin den Kontakt zu ihm nicht sofort abgebrochen hat. Gleiches gilt für seine Aussage, dass er niemandem absichtlich Schaden zufügen würde, aber dies aufgrund seiner direkten Art unabsichtlich geschehen könne.