Vielmehr scheint der Beschuldigte auch hier darauf fokussiert zu sein, was ihm im Gerichtsverfahren nachweisbar ist und nicht darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sind. Schliesslich deuten die Gegenfragen des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Vorwürfe hätte erfinden sollen, darauf hin, dass es dem Beschuldigten bewusst ist, dass die beschriebenen Vorfälle stattgefunden haben, aber dass er diese in gravierender Weise relativierte, da die Privatklägerin den Kontakt zu ihm nicht sofort abgebrochen hat.