Ferner erscheint seine Aussage, dass nur er und die Privatklägerin wüssten, ob die Berührungen stattgefunden hätten, eine seltsame Art der Bestreitung. Der Beschuldigte vermag in jedem Fall nicht zu erklären, weshalb er ursprünglich aussagte, dass er dies von seiner Seite anders sehe. Vielmehr scheint der Beschuldigte auch hier darauf fokussiert zu sein, was ihm im Gerichtsverfahren nachweisbar ist und nicht darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sind.