397 Z. 17 ff.). Andernorts führte er die Anschuldigungen auf Eifersucht oder frühere Erlebnisse der Straf- und Zivilklägerin zurück, wiederum an anderer Stelle antwortete er auf die Frage, warum die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle erfinden sollte, mit einer Gegenfrage; weshalb sie nie etwas gesagt habe, wenn es so passiert sei, obwohl sie weiterhin immer noch Kontakt gehabt hätten (pag. 102 Z. 490 ff.). Der diesbezüglichen Subsumtion der Vorinstanz gibt es nichts weiter beizufügen (pag. 472 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen eine gewisse Zurückhaltung, die Vorwürfe der Privatklägerin als falsch zu bezeichnen.