Auf Vorhalt dieser Aussage und entsprechende Frage seitens der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, inwiefern man es komplett anders sehen könne, dass Berührungen am Körper stattgefunden hätten; diese hätten entweder stattgefunden oder nicht, antwortete der Beschuldigte, dass die Berührungen entweder stattgefunden hätten oder nicht. Aber sie könne es so erzählen und er könne es so erzählen und was genau sei, dass wüssten sie beide (pag. 397 Z. 17 ff.).