Dieser Widerspruch wurde im Verfahren denn auch thematisiert, nachdem er sich bereits aus der ersten sachbezogenen Aussage im laufenden Verfahren ergab: «Es tut mir leid, dass es so aufgefasst wurde von der C.________ und ihr Zustand. Das bedaure ich sehr […]» (pag. 90 Z. 36 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie das gemeint sei, fügte er an: «Ich sehe es komplett anders von meiner Seite. Ich bedaure, dass es ihr jetzt so geht». Auf Vorhalt dieser Aussage und entsprechende Frage seitens der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, inwiefern man es komplett anders sehen könne, dass Berührungen am Körper stattgefunden hätten;