15 stellte Wahrnehmungsproblematik anspricht, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Es kann wiederholt werden: Das Argument der falschen Wahrnehmung impliziert die Korrektheit der geschilderten Handlungen, die aber von der Straf- und Zivilklägerin falsch aufgefasst worden sein sollen. Haben die Handlungen hingegen nie stattgefunden, können sie nicht falsch wahrgenommen werden. Dieser Widerspruch wurde im Verfahren denn auch thematisiert, nachdem er sich bereits aus der ersten sachbezogenen Aussage im laufenden Verfahren ergab: «Es tut mir leid, dass es so aufgefasst wurde von der C._____