Anschaulich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme: «Man sagt oder macht manchmal Sachen, die das Gegenüber komplett falsch versteht» (pag. 665 Z. 6 ff.), ähnlich bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ich würde nie jemandem absichtlich Schaden zufügen. Unabsichtlich kann das passieren, weil ich manchmal eine sehr direkte Art habe» (pag. 396 Z. 8 f.). Soweit er damit die der Straf- und Zivilklägerin wiederholt unter-