102 Z. 471 ff.) tun in Anbetracht ihrer konkreten Vorwürfe nichts zur Sache und untermauern, dass seine Wahrnehmungsthese einzig zum Ziel hat, die Straf- und Zivilklägerin zu diskreditieren und damit ihre Glaubwürdigkeit anzugreifen. Der Beschuldigte bestritt wie soeben dargelegt die Vorfälle auf eine wenig überzeugende, schwammige Art. So war regelmässig nicht eindeutig klar, ob und welche Handlungen er überhaupt bestritt. Anschaulich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme: «Man sagt oder macht manchmal Sachen, die das Gegenüber komplett falsch versteht» (pag.