Vor diesem Hintergrund erstaunt wenig, konnte der Beschuldigte die Ergänzungsfrage von Fürsprecherin D.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, was die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Vorwürfen hätte missverstehen können, «so nicht beantworten» (pag. 104 Z. 560). Die von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Beispiele (allen voran, sie habe Sticheleien unter Mitarbeitern von Konkurrenzbetrieben falsch wahrgenommen, pag. 102 Z. 471 ff.) tun in Anbetracht ihrer konkreten Vorwürfe nichts zur Sache und untermauern, dass seine Wahrnehmungsthese einzig zum Ziel hat, die Straf- und Zivilklägerin zu diskreditieren und damit ihre Glaubwürdigkeit anzugreifen.