Dass sie es jetzt so aufgenommen hat… Ich möchte kein Urteil über sie machen. Aber ich erkläre es mir als Schwäche oder Wahrnehmungsschwierigkeit von ihrer Seite» (pag. 94 Z. 194 ff.). Im Übrigen ist zu betonen, dass der Beschuldigte bei mehreren Gelegenheiten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht grundsätzlich bestritten, stattdessen aber ausgesagt hat, die Aussagen würden «eigentlich» nicht stimmen (pag. 101 Z. 459 f.) bzw. die Geschichte würde zum Teil stimmen, es sei aber einfach Vieles hinzugedichtet (pag. 664 Z. 23 ff.) oder aber die Rollen seien vertauscht worden (zusammengefasst bejaht auf pag. 668 Z. 36 ff.).