Wäre Ersterem nicht so, hätte er in seinem Betrieb denn auch kaum eine Chefposition inne. Der Beschuldigte versuchte gelegentlich, die Straf- und Zivilklägerin zu verunglimpfen. In einer seiner ersten Aussagen im Verfahren beschrieb er die Straf- und Zivilklägerin wie folgt (pag. 90 Z. 45 ff.): «Kommt grundsätzlich als sehr offene Person rüber. Aber hat in vielen Kreisen, in denen sie sich aufgehalten hat, sehr negative Spuren hinterlassen und ist von einem Ort zum Anderen». Oberinstanzlich gab er auf Vorhalt dieser Aussage zunächst an, er wolle sie hier nicht «in die Pfanne hau-