Der Eindruck, den die Kammer an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten erhalten hat, stimmt sodann mit demjenigen des einsatzleitenden Polizisten überein. Dieser bestätigte grundsätzlich die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Charakterzüge des Beschuldigten, wonach dieser sehr von sich überzeugt und ein sogenannter «Blender» sei (pag. 6; so im Übrigen auch der Eindruck des Freundes des Beschuldigten, R.________, der in einer Nachricht an die Straf- und Zivilklägerin das uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten auf dessen «zu hohes Selbstwertgefühl» zurückführte, vgl. CD auf pag.