Dieses Aussageschema ist wiederholt zu beobachten. So sei er an der Strafund Zivilklägerin nicht in sexueller Hinsicht interessiert gewesen, sondern sie an ihm (pag. 91 Z. 77 ff.) oder nicht er, sondern sie habe ständig seine Nähe gesucht, ihm das Bett angeboten, gewollt, dass er sie in den Arm nehme und nicht gewollt, dass er aus dem Bett aufstehe (zusammenfassend bestätigt auf pag. 668 Z. 41; vgl. für weitere Beispiele die konkrete Würdigung hiernach). Der Eindruck, den die Kammer an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten erhalten hat, stimmt sodann mit demjenigen des einsatzleitenden Polizisten überein.