Dieser wurde im Laufe des Verfahrens viermal einvernommen (polizeilich, staatsanwaltschaftlich, erstinstanzlich, oberinstanzlich), wobei er anlässlich seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (pag. 81 ff.). Danach hatte er Akteneinsicht und kannte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, was er gegenüber der Staatsanwaltschaft auch implizit bestätigt hat (pag. 99 Z. 389 f.).