13 11.2 Aussageverhalten/Verhalten des Beschuldigten Die äusserst glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin lassen die Aussagen des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Dieser wurde im Laufe des Verfahrens viermal einvernommen (polizeilich, staatsanwaltschaftlich, erstinstanzlich, oberinstanzlich), wobei er anlässlich seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (pag.