Dies umso mehr, als für eine solche kein plausibles Motiv auszumachen ist. Vielmehr lassen sich die dargelegten Elemente einwandfrei in ein Gesamtbild zusammenfügen, welches die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als äusserst glaubhaft erscheinen lassen. Bei dieser Ausgangslage sowie des aussagekräftigen Eindrucks, der die Kammer von der Straf- und Zivilklägerin gewinnen konnte, gibt es nach wie vor keinen Grund, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Es kann diesbezüglich auf den Beschluss vom 21. Juni 2023 (pag. 543 ff.) verwiesen werden.