Die Kammer traut der Straf- und Zivilklägerin das Aufbauen und anschliessende Aufrechterhalten eines solchen Lügengebäudes über mehrere Jahre hinweg, zusätzlich bestärkend mit der Inanspruchnahme von Opfer- sowie psychologischer Hilfe und dem Erstellen eines passenden Notizbuchs, nicht zu. Hätte sie den Beschuldigten falsch belasten wollen, wären zum einen simplere, zum anderen aber auch gravierendere Vorfälle (etwa Berührungen an den Geschlechtsteilen unter den Kleidern, mehr körperliche Gewalt und Schmerzen, Versuch, in sie einzudringen, Zungenküsse o.ä.) und nicht das aktive Negieren solcher zu erwarten gewesen (bspw. pag. 50 Z. 314 f., pag. 64 Z. 378, pag. 68 Z. 523 f., pag.