Dazu würde auch nicht passen, dass die Straf- und Zivilklägerin Ende April 2021 «aufgrund zunehmender Stimmungstiefs und suizidalen Gedanken» die psychiatrischen Dienste AF.________ in F.________(Ort) für eine Notfallkonsultation aufsuchte und einem stationären Eintritt in die Psychiatrie einwilligte, wo sie letztlich knapp drei Wochen untergebracht war, bevor sie die Therapie ambulant weiterführte (vgl. pag. 113 f.). Der psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht der psychiatrischen Dienste der AF.________ spricht für sich und stützt die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin.