Ein solch berechnendes und kriminelles Vorgehen traut die Kammer der Straf- und Zivilklägerin nicht zu. Das Vorgehen korreliert vielmehr mit ihrer plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung, wonach sie nach den Vorfällen zunächst versucht habe, normal weiterzumachen (trotz Schlafstörungen und Panikattacken), bevor sie das Vorgefallene selbständig bzw. mithilfe eines Journals und einer Psychologin zu verarbeiten versucht und die Behörden erst aufgesucht habe, nachdem ihr dies nicht gelungen sei resp. nachdem sie erfahren habe, dass der Beschuldigte die Geschichte verdrehe und alles schöngeredet habe (pag. 391 Z. 24 ff.;