11 ger Verweisung an die Opferhilfe erst drei Wochen später zur Anzeige zu entschliessen. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine falsch belastende Person den falsch Belasteten direkt bei der Polizei anzeigt. Das Zwischenschalten und Instrumentalisieren der Psychologin sowie der Opferhilfe zur Erhöhung der eigenen Glaubwürdigkeit resp. der Glaubhaftigkeit eigener Falschbelastungen würde eine erhebliche kriminelle Energie bedingen. Ein solch berechnendes und kriminelles Vorgehen traut die Kammer der Straf- und Zivilklägerin nicht zu.