I.2.3. zu überprüfenden Vorwurf notfallmässig in psychologische Behandlung in N.________(Ort) begab. Es wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 gestellt und die Straf- und Zivilklägerin nach drei Konsultationen an die Beratungsstelle der Opferhilfe verwiesen (pag. 109 f.). In der Folge gelangte nicht die Straf- und Zivilklägerin, sondern O.________ von der Opferhilfe AE.________ (Kanton) am 6. April 2021 telefonisch an die Kantonspolizei Bern, da bei ihr eine Meldung zu einem Opfer von sexueller Gewalt eingegangen sei (vgl. pag. 4). Die Straf- und Zivilklägerin wurde anschliessend von O.___