So oder anders untergräbt diese Aussage die ansonsten hohe Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar im Anschluss an diese Aussage angab, sich mit dem Beschuldigten gut verstanden zu haben. Eine solche Aussage wäre unmittelbar nach einer im Hinblick auf eine Falschbelastung erfolgte Aggravation kaum zu erwarten gewesen. Kommt hinzu, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am 15. März 2021 und damit nur drei Tage nach dem gemäss Ziff. I.2.3. zu überprüfenden Vorwurf notfallmässig in psychologische Behandlung in N.________(Ort) begab.