391 Z. 10 f. pag. 66 Z. 455 ff.). Einzig ihre Aussage, wonach er sie «jedes Mal», wenn sie ihn gesehen habe, angefasst habe (pag. 45 Z. 75 f.), könnte allenfalls als Aggravation ausgelegt werden, doch ist durchaus möglich, dass sie ihn im Zeitraum nach dem 6. Februar 2021, auf den sich ihre Aussage zu beziehen schien, ausschliesslich in den Tatzeitpunkten gesehen hat und ihre Aussage somit zutreffend war. Weitere Treffen zwischen den beiden sind darüber hinaus nicht dokumentiert. So oder anders untergräbt diese Aussage die ansonsten hohe Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.