So konnte die Straf- und Zivilklägerin die Ereignisse sowohl im Rahmen- wie auch im Kerngeschehen zeitlich und örtlich klar einordnen und mit ihren Gedanken und Emotionen zu einem stimmigen Gesamtbild verknüpfen (vgl. im Einzelnen die konkrete Würdigung hiernach). Besonders eindrücklich und authentisch wirkt ihr oberinstanzlicher Rückblick auf die Geschehnisse, so etwa auf die Frage, was ihr als Erstes in den Sinn komme, wenn sie an die Ereignisse zurückdenke: «Das Angstgefühl. Das ‹i nime mir was i will› und… dass meine Aussage keinen Wert hat, das ‹Nein›…Das Angstgefühl, dass mit mir gemacht wird, was man will. Das ‹rächt wüeschte Gfühl vom Alange›» (pag. 656 Z. 36).