Während die handschriftlichen Notizen damit zwar den Detailreichtum der privatklägerischen Erstaussagen relativieren, handelt es sich dabei gleichzeitig um eine eindrückliche und tatzeitnahe Dokumentation ihrer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse. Im Weiteren tun sie der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keinen Abbruch, zumal sie die Vorwürfe knapp zwei Jahre später anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme wiederum – diesmal ohne Notizen – äusserst detailreich über fast zwei Seiten hinweg im freien Bericht schilderte (pag. 388 f.).