Sie erachtet es im Übrigen als ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin über falsche Anschuldigungen hinaus antizipierend ein Beweismittel geschaffen hätte, um falsche Behauptungen zusätzlich zu stützen. Während die handschriftlichen Notizen damit zwar den Detailreichtum der privatklägerischen Erstaussagen relativieren, handelt es sich dabei gleichzeitig um eine eindrückliche und tatzeitnahe Dokumentation ihrer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse.