75 Z. 785 f.: «M.________, sie hat mir gesagt, dass ich es aufschreiben soll, damit ich abschliessen kann»; pag. 75 Z. 793 f.: «Es war alles schon passiert. Ich habe zwei, drei Wochen geschrieben, bis ich fertig war. Es war für mich eine grosse Stresssituation, wieder damit konfrontiert zu sein.»). Die Kammer folgt dieser plausiblen und einleuchtenden Erklärung der Straf- und Zivilklägerin. Sie erachtet es im Übrigen als ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin über falsche Anschuldigungen hinaus antizipierend ein Beweismittel geschaffen hätte, um falsche Behauptungen zusätzlich zu stützen.