Daraus lässt sich indes nicht ableiten, die Vorfälle seien nie geschehen. Die Erstellung der Notizen war den Angaben der Straf- und Zivilklägerin zufolge nicht in der Schaffung eines Beweismittels resp. einer Vorlage für die Einvernahme begründet, sondern als ihr von M.________ empfohlene Strategie zur Verarbeitung der Geschehnisse angedacht (pag. 75 Z. 781 f.: «Ich hatte das Gefühl, dass, wenn ich es aufschreibe, dann ist es zu Boden geschrieben und ich kann es dann wegschmeissen/abschliessen. Deshalb habe ich es gemacht.»; pag. 75 Z. 785 f.: «M.___