43 ff.), denen bei Vier-Augen- Delikten besonderes Gewicht zukommt, zeichnen sich in erster Linie durch einen beeindruckenden Detailreichtum aus. So schilderte sie die Geschehnisse auf die erste offene und sachbezogene Frage über fünf Seiten hinweg in freier Erzählung, dies ohne Zwischen- oder Nachfragen seitens der Polizei (pag. 44 ff.). Dieser bemerkenswerte Detailreichtum lässt sich zwar teilweise dadurch erklären, dass der Straf- und Zivilklägerin zumindest stichwortartig eigene handschriftliche Notizen vorlagen (pag. 75 Z. 797 f.). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, die Vorfälle seien nie geschehen.