Den Aussagen des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin kommt deshalb zentrale Bedeutung zu. Entsprechend werden zunächst allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht, bevor die Aussagen im Kontext des konkreten Vorwurfs näher gewürdigt werden. 11.1 Aussageverhalten/Verhalten der Straf- und Zivilklägerin Die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 43 ff.), denen bei Vier-Augen- Delikten besonderes Gewicht zukommt, zeichnen sich in erster Linie durch einen beeindruckenden Detailreichtum aus.