9 Der Kammer liegen zusätzlich zu den vorinstanzlich dargelegten Beweismittel das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten vom 23. Dezember 2023 (pag. 611 ff.) sowie die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin vor (pag. 654 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.