nicht um ein objektives, sondern um ein subjektives Beweismittel handelt. Ebenso ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es sich hierbei nicht um ein eigentliches Tagebuch handelt, sondern um eine als Mittel zur psychischen Verarbeitung verfasste nachträgliche Niederschrift von Erinnerungen (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf pag. 75 Z. 781 ff.). Entsprechend wird nachfolgend auf den Begriff ‘Tagebuch’ verzichtet.