11. Beweismittel und generelle Aussagewürdigung der Beteiligten Für die aktenkundigen Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 458 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Verteidigung ist zu präzisieren, dass es sich bei den aktenkundigen handschriftlichen Notizen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 277 ff.) nicht um ein objektives, sondern um ein subjektives Beweismittel handelt.