Unbestritten ist ganz allgemein der vom Beschuldigten über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg wiederholt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin geäusserte Satz «ich nehme mir, was ich will» (pag. 666 Z. 11), wobei dessen sexualbezogene Bedeutung vom Beschuldigten dementiert wird.